Die drei Modelle der 24-Stunden-Betreuung – und was sie wirklich bedeuten
10 Min. Lesezeit · Jonas Winterfeld
Wenn die Pflege zuhause den Punkt erreicht, an dem eine Person nicht mehr allein gelassen werden kann, stellt sich früher oder später die Frage nach einer 24-Stunden-Betreuung. Der Begriff klingt nach einer klaren Lösung. Doch dahinter verbergen sich drei grundverschiedene rechtliche Modelle, die sich in Kosten, Risiken und Verantwortung erheblich unterscheiden. Wer hier vorschnell entscheidet, zahlt viel Lehrgeld.
Drei Modelle, drei Wege – die Wahl der richtigen 24-Stunden-Betreuung ist eine der folgenreichsten Entscheidungen im Pflegealltag
Arthur saß eines Abends mit einem Stapel Ausdrucke am Küchentisch seines Elternhauses. Es waren die Lebensläufe wildfremder Menschen: fast immer Frauen, fast alle aus Polen, einige aber auch aus Tschechien, der Slowakei, Rumänien und Bulgarien. Es waren Angebote von Vermittlungsagenturen für Pflegekräfte, sogenannte 24-Stunden-Pflegekräfte. Menschen, die für einen gewissen Zeitraum in der Wohnung oder dem Haus des pflegebedürftigen Menschen lebten und ihn rund um die Uhr versorgten.
Diese 24-Stunden-Pflegekräfte sind eine Alternative zum Pflegeheim, wenn pflegebedürftige Menschen wie Paul und Maria Hoffmann, die Eltern von Arthur, nicht mehr allein wohnen können. Sie kommen in Betracht, wenn die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr ausreicht, weil es zu gefährlich ist, Menschen wie Maria und Paul allein zu Hause zu lassen.
Benjamin, Arthurs jüngerer Bruder, hatte früh für den Einsatz einer solchen 24-Stunden-Kraft plädiert. Der Grund: Benjamin wohnte direkt neben den Eltern und hatte ganz offensichtlich Angst, dass er selbst in die Versorgung der Eltern einbezogen werden könnte, wenn z. B. ein ambulanter Pflegedienst nur zweimal täglich nach dem Rechten sah.
Arthur hatte den Einsatz einer solchen 24-Stunden-Pflegekraft lange abgelehnt, weil seine Mutter immer gesagt hatte, sie will keine fremde Person rund um die Uhr in ihrem Haus haben, solange sie und Paul es selbst schaffen. Lange hatte es gereicht, dass ein ambulanter Pflegedienst zweimal täglich ins Haus kam und den beiden Senioren bei der Morgen- und Abendroutine half.
Doch inzwischen räumte auch Maria ein, dass diese zwei Einsätze nicht mehr ausreichten. Deswegen hatte Arthur eine Reihe von Vermittlungsagenturen angerufen, die Situation geschildert und verschiedene Personal-Vorschläge per E-Mail erhalten. Schnell wurde ihm klar, dass „eine Polin“, wie sein Bruder diese Pflegekräfte pauschalisierend nannte, arbeitsrechtlich ganz unterschiedlich aufgestellt sein können. Grundsätzlich gibt es drei verschiedene Modelle.
Modell 1: Entsendeprinzip
Das verbreitetste Modell in Deutschland ist das sogenannte Entsendeprinzip. Eine Betreuungskraft wird von einer dortigen Agentur angestellt und vorübergehend nach Deutschland entsandt. Sie ist rechtlich Arbeitnehmerin des ausländischen Unternehmens und arbeitet auf Basis der EU-Entsenderichtlinie legal in deutschen Haushalten.
Das klingt unkompliziert und für viele Familien fühlt es sich auch so an. Die Vermittlung läuft über eine deutsche Agentur, die Abrechnung ebenfalls. Die Familie schließt einen Betreuungsvertrag mit der deutschen Vermittlungsagentur, nicht mit der Pflegeperson selbst. Das ausländische Unternehmen übernimmt Sozialversicherung, Steuern und Lohnzahlung nach den Regeln des Herkunftslandes.
Wichtig zu verstehen: Das Entsendeprinzip ist legal, aber nur, wenn es korrekt umgesetzt wird. Die Betreuungskraft muss tatsächlich beim ausländischen Unternehmen angestellt sein. Das Unternehmen muss im Herkunftsland aktiv tätig sein und muss eine gültige A1-Bescheinigung vorliegen. Diese Bescheinigung weist nach, dass die Person im Herkunftsland sozialversichert ist. Fehlt sie, drohen dem deutschen Haushalt empfindliche Bußgelder.
Die monatlichen Kosten liegen je nach Agentur, Qualifikation und Umfang der Betreuung zwischen 2.000 und 3.500 Euro – manchmal auch darüber. Darin enthalten sind in der Regel die Vermittlungsgebühr, die Betreuungsleistung und ein Rotationsservice, der bei längeren Einsätzen einen Wechsel der Betreuungsperson organisiert. Denn auch Betreuungskräfte haben Anspruch auf Urlaub und müssen regelmäßig in ihre Heimat zurückkehren können.
Modell 2: Direktanstellung
Beim zweiten Modell wird die Pflegeperson direkt vom Haushalt angestellt, als reguläre Arbeitnehmerin nach deutschem Recht. Die Familie übernimmt damit alle Pflichten eines Arbeitgebers: Anmeldung bei der Sozialversicherung, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz, Steuererklärung.
Dieses Modell bietet das höchste Maß an Transparenz und rechtlicher Klarheit. Es gibt keine zwischengeschaltete Agentur, kein Grauzonenrisiko. Wer Wert darauf legt, die volle Kontrolle zu haben, und bereit ist, die organisatorische Verantwortung zu tragen, wählt diesen Weg.
In der Praxis stellt die Direktanstellung viele Familien jedoch vor erhebliche Hürden. Denn wer eine Person Vollzeit im Haushalt beschäftigt, braucht zunächst eine geeignete Wohnsituation. Die Pflegeperson muss in vielen Fällen im Haus oder in unmittelbarer Nähe wohnen. Es muss ein Arbeitsvertrag aufgesetzt werden, eine Lohnbuchhaltung geführt und im Krankheits- oder Urlaubsfall muss selbst für Ersatz gesorgt werden. All das erfordert Zeit, Wissen und Nerven. Ressourcen, die pflegende Familien oft nicht haben.
Die Kosten sind bei korrekter Umsetzung vergleichbar mit dem Entsendeprinzip oder etwas höher, da keine Agenturen zwischengeschaltet sind. Die Arbeitgeberanteile müssen also von der selbst übernommen werden. Ein realistischer Rahmen liegt bei 2.500 bis 4.000 Euro monatlich, abhängig von Qualifikation und vereinbartem Stundensatz.
Modell 3: Die selbstständige Betreuungsperson
Das dritte Modell ist das rechtlich heikelste, aber trotzdem weit verbreitet: Die Betreuungsperson tritt als Selbstständige auf, stellt Rechnungen und ist nach außen hin eigenständig tätig. Familien schätzen dieses Modell wegen seiner vermeintlichen Einfachheit. Kein Arbeitgeberrisiko, keine Lohnbuchhaltung, keine Sozialabgaben. Man zahlt die Rechnung und fertig.
Das Problem: In vielen Fällen liegt tatsächlich keine echte Selbstständigkeit vor. Wenn eine Person regelmäßig, weisungsgebunden und ausschließlich in einem Haushalt tätig ist, kann das Finanzamt oder die Deutsche Rentenversicherung dies als sogenannte Scheinselbstständigkeit einstufen. Die Folge: Nachzahlungen aller Sozialversicherungsbeiträge, rückwirkend für bis zu vier Jahr. Im Fall von Vorsatz sogar länger. Der Haushalt haftet als Auftraggeber.
Eine echte Selbstständigkeit liegt dann vor, wenn die Person mehrere Auftraggeber hat, selbst über ihre Arbeitszeit entscheiden kann, eigene Betriebsmittel einsetzt und das unternehmerisches Risiko trägt. Bei einer Betreuungskraft, die dauerhaft in einem Haushalt lebt und pflegt, ist das in der Regel nicht der Fall.
Das Modell der Scheinselbstständigkeit ist damit nicht nur ein juristisches Problem. Es ist eines, das die gesamte Pflegesituation destabilisieren kann. Wenn Nachforderungen kommen, kommt auch Chaos. Und das zu einem Zeitpunkt, an dem Familien oft ohnehin schon am Limit sind.
Was die Modelle wirklich unterscheidet
Betrachtet man die drei Modelle nebeneinander, fallen die Unterschiede klarer auf als beim ersten Lesen.
Beim Entsendeprinzip liegt die rechtliche Verantwortung beim ausländischen Unternehmen. Die Familie ist in erster Linie Leistungsempfängerin, nicht Arbeitgeberin. Das schützt vor vielen Risiken, schafft aber auch Abhängigkeit von der Agentur. Qualität und Verlässlichkeit des Angebots hängen stark davon ab, mit wem man zusammenarbeitet.
Die Direktanstellung gibt der Familie die volle Kontrolle, aber auch die volle Verantwortung. Sie eignet sich für Haushalte, die gut organisiert sind, rechtliches Know-how mitbringen oder professionelle Unterstützung durch einen Lohnbuchhalter einbringen können.
Das Selbstständigenmodell sollte nur dann erwogen werden, wenn die Voraussetzungen eine echte Selbstständigkeit wirklich erfüllen. Also etwa bei Pflegekräften mit mehreren Klienten, eigenem Unternehmen und entsprechender Struktur. Für die klassische Live-in-Betreuung ist es in der Praxis selten tragfähig.
Pflegegeld und Entlastungsbetrag: Was angerechnet werden kann
Unabhängig vom gewählten Modell besteht bei anerkanntem Pflegegrad Anspruch auf staatliche Leistungen. Das monatliche Pflegegeld (bei Pflegegrad 3 aktuell 599 Euro, bei Pflegegrad 4: 800 Euro) kann bei häuslicher Pflege weiter bezogen werden, auch wenn eine externe Betreuungskraft im Einsatz ist. Hinzu kommt der Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich, der für haushaltsnahe Dienstleistungen und Betreuungsangebote genutzt werden kann.
Je nach Situation kann außerdem das Verhinderungspflege-Budget genutzt werden, wenn die Betreuungsperson vorübergehend ausfällt. Wer die Leistungen clever kombiniert, kann die monatliche Eigenbeteiligung spürbar reduzieren.
Benjamin Hoffmann hatte sich um all diese "Feinheiten" nicht gekümmert. Er hatte einfach die erstbeste Agentur beauftragt, eine im Ausland angestellte Pflegekraft zu seinen Eltern zu schicken. Das Ergebnis war für Maria traumatisierend. Die Frau war schwere Alkoholikerin. Die richtige Pflegekraft finden geht nicht zwischen Tür und Angel. Das war Arthur schnell klar geworden.
Welches Modell für wen?
Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht, dafür sind die Situationen zu unterschiedlich. Aber einige Fragen helfen bei der Orientierung: Wie viel Verantwortung kann und will die Familie übernehmen? Wie wichtig ist Verlässlichkeit bei Ausfällen? Welches Budget steht realistisch zur Verfügung? Und: Gibt es jemanden in der Familie, der sich um die Organisation kümmern kann oder muss das ausgelagert werden?
Das Buch zum Thema
Ein letztes Zuhause
Die Inhalte dieses Artikels basieren auf dem Buch "Ein letztes Zuhause" von Jonas Winterfeld — ein Wegweiser durch das deutsche Pflegesystem, erzählt an der Geschichte von Paul und Maria Hoffmann und ihren Söhnen Arthur und Benjamin.
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